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Im Verkauf oder in der Vermietung von Immobilien ist der Nachweis eines Energieausweises Pflicht. Der Energieausweis gibt Auskunft über den energetischen Zustand des Objekts. Außer allgemeiner Informationen zum Gebäude, beinhaltet der Energieausweis weitergehenden Angaben zu der Heiztechnik, dem Brennstoff und der Energieeffizienzklasse des Gebäudes. Die im Energieausweis aufgeführten Angaben sollen helfen die Energiekosten abzuschätzen.
Grundsätzlich ist seit dem Inkrafttreten der Energieeinsparungsverordnung im Jahre 2014, der Nachweis eines Energieausweises bei dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung zwingend erforderlich.
Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem Sanierungsfahrplan, verfolgt werden. § 1 Energieeinsparungsverordnung (EnEV 2014)
Der Verbrauchsausweis gibt den gesamten Energieverbrauch eines Objekts wieder. Hierbei steht in erster Linie das Verbrauchsverhalten der Bewohner beziehungsweise der Nutzer im Vordergrund.
Die Ermittlung der Effizienzklasse erfolgt auf der Grundlage der Verbrauchswerte der vergangenen Jahre.
Eine Einstufung der Effizienzklasse für das gesamte Gebäude kann auf der Grundlage dieser Werte nicht erfolgen.
Im Gegensatz zum Energieverbrauchsausweis wird für den Energiebedarfsausweis die Energieeffizienz des gesamten Gebäudes errechnet. Das Verbrauchsverhalten der Bewohner beziehungsweise Nutzer des Gebäudes wir hierbei außerachtgelassen.
Die Eigentümer eines Gebäudes können sich wahlweise für den Energieverbrauchsausweis oder Energiebedarfsausweis entscheiden. Eine Ausnahme sind Gebäude die vor dem 1.11.1977 errichtet wurden, hier ist der Energiebedarfsausweis Pflicht.
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